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OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1985 - 9 G 28/84 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. April 1985 - 9 G 28/84 (https://dejure.org/1985,10306)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Anordnungsermächtigung; Einschränkung, einstweilige; Ersatzpflanzung; Schutzzweck
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Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 120.81
Vorläufige Besitzeinweisung - Wert der Holzpflanzen - Obstbäume
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1985 - 9 G 28/84
Vielmehr ist der Teilnehmer hinsichtlich der Obstbäume gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FlurbG auf eine Abfindung in Geld beschränkt; dieser Anspruch stellt eine Abfindung eigener Art dar, die unabhängig von der Landabfindung ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, RdL 1984, 69, 70). - BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
Zuteilung einer Hopfenfläche - Anforderungen an die Zuteilung einer Hopfenanlage …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1985 - 9 G 28/84
Diese Vorschrift verpflichtet den Empfänger der Landabfindung grundsätzlich zur Übernahme der in § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG genannten Holzpflanzen; sie dient vornehmlich dem Naturschutz und der Landschaftspflege (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1965, Recht der Landwirtschaft/RdL 1966, S. 27, 28).
- BVerwG, 18.07.2014 - 9 B 39.14
Flurbereinigung; Flurbereinigungsbeschluss; Flurbereinigungsplan; Gehölze; …
Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen für widerrechtlich beseitigte Gehölze (§ 34 Abs. 3 FlurbG) steht der Flurbereinigungsbehörde kein Ermessen zu (gegen OVG Münster, AgrarR 1985, 298).Dies habe das Oberverwaltungsgericht Münster bereits mit Urteil vom 19. April 1985 (9 G 28/84 - AgrarR 1985, 298) entschieden und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie mit dem nicht zu rechtfertigenden Unterschied zu § 85 Nr. 6 FlurbG begründet.
- OVG Niedersachsen, 18.02.2014 - 15 KF 4/12
Anordnung zur Ersatzpflanzung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Die Anordnung von Ersatzpflanzungen dient ebenso wie das Änderungsverbot und die dieses Verbot sichernde Ordnungswidrigkeitenregelung des § 154 FlurbG der Erhaltung der charakteristischen Erscheinungsformen der Landschaft und der Sicherung des geordneten Übergangs in den durch die Flurbereinigung herbeizuführenden neuen Zustand (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.4.1985 - 9 G 28/84 - NuR 1986, 34 = RdL 1985, 185 = AgrarR 1985, 298 = RzF 21 zu § 34 Abs. 1 FlurbG;… Mayr, a.a.O., RdNr. 1 zu § 154). - VGH Hessen, 29.06.2017 - 23 C 291/17 Die Anordnung von Ersatzpflanzungen dient dabei ebenso wie die Veränderungssperre des § 34 Abs. 1 FlurbG der Sicherung des geordneten Übergangs in den durch die Flurbereinigung herbeizuführenden neuen Zustand (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.April1985 - 9 G 28/84 -, NuR 1986, 34 ).